BFH - Urteil vom 28.06.1989
II R 242/83
Normen:
BewG §§ 95, 97 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 443
BStBl II 1989, 824
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 28.06.1989 (II R 242/83) - DRsp Nr. 1996/10560

BFH, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen II R 242/83

DRsp Nr. 1996/10560

»Aktien im Privatvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die mit der AG in Geschäftsbeziehungen steht, dienen nicht mit Hauptzweck dem Betrieb der Personengesellschaft, wenn die Gesellschafter die AG zwar beherrschen, die Geschäftsbeziehungen zwischen der Personengesellschaft und der AG aber von geringer Bedeutung für die Personengesellschaft sind und die AG neben dem Vertrieb der Erzeugnisse der Personengesellschaft in erheblichem Umfang anderweitig geschäftlich tätig ist.«

Normenkette:

BewG §§ 95, 97 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aktien im Eigentum von Gesellschaftern der Klägerin (nachfolgend Altgesellschafter genannt) zum Betriebsvermögen der Klägerin oder zum Privatvermögen dieser Gesellschafter gehören. Die Klägerin ist eine KG. Sie stellt ... her und vertreibt sie.