BFH - Urteil vom 28.09.1988
II R 244/85
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 2 ; StBauFG § 55 Abs. 3, § 36 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 164
BStBl II 1989, 157
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 28.09.1988 (II R 244/85) - DRsp Nr. 1996/13252

BFH, Urteil vom 28.09.1988 - Aktenzeichen II R 244/85

DRsp Nr. 1996/13252

»Erwirbt ein Entwicklungsträger (§ 55 StBauFG) als Treuhänder einer Gemeinde ein Grundstück, so erhält die Gemeinde als Treugeber gleichzeitig an dem Grundstück die Verwertungsmacht i. S. des § 1 Abs. 2 GrEStG (1983).«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 2 ; StBauFG § 55 Abs. 3, § 36 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine Gemeinde, hatte mit Treuhändervertrag vom 30. September 1980 eine GmbH mit der Vorbereitung und Durchführung einer Entwicklungsmaßnahme i.S. des § 1 Abs. 3 des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) beauftragt. In einem Enteignungsverfahren zugunsten der GmbH (als Entwicklungsträgerin) erwarb diese 1983 (durch Einigung mit den bisherigen Grundstückseigentümern) Grundbesitz gegen Zahlung von 34.066 DM. Das beklagte Finanzamt (FA) setzte gegen die Klägerin gemäß § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 694 DM Grunderwerbsteuer fest, berechnet nach der Entschädigung von 34.066 DM und den 681 DM Grunderwerbsteuer, welche die GmbH ihrerseits gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 für den Grunderwerb zahlen müsse.

Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Klagebegehren.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsverstoß erkennen.