BFH - Urteil vom 28.09.1990
III R 51/89
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1990, 2481
BFHE 162, 181
BStBl II 1992, 27
NJW 1991, 1200
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 28.09.1990 (III R 51/89) - DRsp Nr. 1996/11746

BFH, Urteil vom 28.09.1990 - Aktenzeichen III R 51/89

DRsp Nr. 1996/11746

»Technische Hilfsmittel zur Behebung körperlicher Mängel eines Steuerpflichtigen (hier: Bifokalbrille) sind notwendiges Privatvermögen, auch wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) übt den Beruf eines selbständigen Steuerberaters aus. Er ist seit seiner Kindheit Brillenträger. Aufgrund einer Augenuntersuchung im Jahre 1983 (Streitjahr) schaffte er eine Bifokalbrille für die Sehbereiche zwischen 30 bis 40 cm (Nahbereich) und ab ca.120 cm (Fernbereich) sowie eine weitere Bifokalbrille für den Nahbereich und für den Zwischenbereich zwischen 40 bis 60 cm an. Für die zweite Brille beantragte er eine Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BerlinFG) in Höhe von 10 v.H. des Nettokaufpreises von 843,86 DM. Der Kläger begründete seinen Antrag damit, daß die erste Brille für seine privaten Bedürfnisse ausreiche. Die zweite Brille benötige und benutze er nur für seine freiberufliche Tätigkeit, die einen häufigen visuellen Entfernungswechsel (z.B. bei Akteneinsicht, Ausfüllen von Vordrucken und Tätigkeit am Computer) erfordere.