I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) übt den Beruf eines selbständigen Steuerberaters aus. Er ist seit seiner Kindheit Brillenträger. Aufgrund einer Augenuntersuchung im Jahre 1983 (Streitjahr) schaffte er eine Bifokalbrille für die Sehbereiche zwischen 30 bis 40 cm (Nahbereich) und ab ca.120 cm (Fernbereich) sowie eine weitere Bifokalbrille für den Nahbereich und für den Zwischenbereich zwischen 40 bis 60 cm an. Für die zweite Brille beantragte er eine Investitionszulage nach §
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