Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein nichtselbständig tätiger Berufskraftfahrer, führte im Streitjahr 1987 72 Fahrten mit Lastkraftwagen zwecks Güterbeförderungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) und Berlin (West) durch. Der auf die Transitstrecke in der DDR entfallende Arbeitslohn pro Fahrt betrug 135 DM.
In seiner Einkommensteuererklärung 1987 beantragte der Kläger, den auf die Fahrten innerhalb der DDR entfallenden Arbeitslohn in Höhe von 9.720 DM (72 x 135 DM) gemäß § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1987) steuerfrei zu belassen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte dies -auch im Einspruchsverfahren- ab.
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