BFH - Urteil vom 28.10.1988
VI R 60/85
Fundstellen:
BFHE 154, 542
BStBl II 1989, 542
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 28.10.1988 (VI R 60/85) - DRsp Nr. 1996/13205

BFH, Urteil vom 28.10.1988 - Aktenzeichen VI R 60/85

DRsp Nr. 1996/13205

»Ein Kind, das infolge Körperbehinderung ständig so hilflos ist, daß es nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann, ist bei Anwendung des § 33 b Abs. 3 S. 3 und des § 32 Abs. 6 Nr. 6 EStG (1975/1977) steuerrechtlich wie ein erwerbsunfähiges Kind zu behandeln.«

Gründe:

I. Nach einer Bescheinigung des Versorgungsamtes vom 2. Mai 1977 ist bei dem am 29. Juni 1952 geborenen Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) die Erwerbsfähigkeit um 90 v.H. gemindert. Das Versorgungsamt hat zudem verfügt, daß auf seinem Ausweis für Schwerbehinderte der Buchstabe "H" vermerkt wird, weil das Kind infolge der Körperbehinderung ständig so hilflos ist, daß es ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann.

Der Kläger begehrte bei den Einkommensteuerveranlagungen 1975 bis 1978 die Berücksichtigung seines Sohnes nach § 32 Abs. 6 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes 1975/1977 (EStG), und beantragte deshalb die jeweilige Übertragung des Körperbehindertenpauschbetrages des § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG für den Sohn auf ihn als Vater nach § 33b Abs. 5 EStG und die Erhöhung des Vorsorgehöchstbetrages nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 EStG wegen des Kindes um jeweils 900 DM. Das wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage insoweit ab. Es führte u.a. aus: