BFH - Urteil vom 28.11.1985
IV R 323/84
Normen:
AO (1977) § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, §§ 196, 199 Abs. 1, § 208 Abs. 1, 3, § 385 Abs. 1, § 386 Abs. 1, 2, §;
Fundstellen:
BFHE 145, 311
BStBl II 1986, 437
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 28.11.1985 (IV R 323/84) - DRsp Nr. 1996/10273

BFH, Urteil vom 28.11.1985 - Aktenzeichen IV R 323/84

DRsp Nr. 1996/10273

»Die bei einem Unternehmer aufgrund von § 193 Abs. 1 AO (1977) angeordnete Betriebsprüfung kann sich auch auf nichtbetriebliche Sachverhalte erstrecken (Bestätigung von BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 179/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208).«

Normenkette:

AO (1977) § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, §§ 196, 199 Abs. 1, § 208 Abs. 1, 3, § 385 Abs. 1, § 386 Abs. 1, 2, §;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Steuerberaterin selbständig tätig. Sie wird zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ordnete bei ihr im Jahre 1981 eine Außenprüfung gemäß § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) an; die Prüfung sollte sich auf die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1977 bis 1979 erstrecken. Die Klägerin machte hiergegen geltend, daß die Außenprüfung nur hinsichtlich der Umsatzsteuer und ihrer betrieblichen Einkünfte angeordnet werden könne; auf andere Besteuerungsgrundlagen könne eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 nicht erstreckt werden. Ihr Einspruch und ihre Klage blieben jedoch erfolglos. Mit ihrer vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt die Klägerin unrichtige Anwendung der AO 1977.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Prüfungsanordnung ist nicht zu beanstanden.