I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie waren im Streitjahr 1974 die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH verpflichtete sich in der Ergänzung der Arbeitsverträge der Kläger vom 29. Dezember 1970, anläßlich des 25.Firmenjubiläums und des 20.Arbeitsjubiläums der Kläger, im Geschäftsjahr 1971/72 den Klägern einmalige Zuwendungen zu gewähren. Die Zuwendungen sollten binnen 14 Tagen seit der Genehmigung der Bilanz zum 31. August 1972 durch die GmbH-Gesellschafter fällig sein. Die Genehmigung erfolgte am 20. Dezember 1973. 1974 zahlte die GmbH die Zuwendungen an den Kläger von 180.000 DM und an die Klägerin von 60.000 DM aus.
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