BFH - Urteil vom 28.11.1990 (I R 111/88) - DRsp Nr. 1996/10849
BFH, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen I R 111/88
DRsp Nr. 1996/10849
»1. § 20 Abs. 1 Nr. 4EStG ist auf Gewinnanteile aus typischen Unterbeteiligungen entsprechend anzuwenden.2. Der Gewinnanteil aus einer typischen Unterbeteiligung unterliegt der Kapitalertragsteuer.3. Der Zeitpunkt des Zuflusses des Gewinnanteils aus einer typischen Unterbeteiligung bestimmt sich für Zwecke der Kapitalertragsteuer nach § 44 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2EStG.«