BFH - Urteil vom 28.11.1990 (I R 71/89) - DRsp Nr. 1996/10928
BFH, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen I R 71/89
DRsp Nr. 1996/10928
»Wurde ein Steuerpflichtiger vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 3AStG (n. F.) von der zuständigen Finanzbehörde zur Abgabe einer gesonderten Feststellungserklärung i.S. des § 18 Abs. 1AStG aufgefordert, so war er zur Abgabe gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 AO 1977 mit der Folge gesetzlich verpflichtet, daß sich der Beginn der Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1AO 1977 richtet.«