BFH - Urteil vom 28.11.1990
II R 36/87
Normen:
BewG §§ 72, 74 ;
Fundstellen:
BB 1991, 335
BB 1991, 605
BFHE 162, 391
BStBl II 1991, 209
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 28.11.1990 (II R 36/87) - DRsp Nr. 1996/11793

BFH, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen II R 36/87

DRsp Nr. 1996/11793

»1. Wird ein bestehendes Gebäude lediglich umgebaut, kommt eine Artfortschreibung erst in Betracht, wenn der Umbau abgeschlossen ist, es sei denn, daß der Umbau die technisch angemessene Frist für seine Durchführung eindeutig überschreitet, also nicht in zusammenhängender Bauentwicklung abgeschlossen wird. Im letzteren Fall ist in Anwendung des in § 74 BewG zum Ausdruck kommenden Grundgedankens eine Artfeststellung nach dem Stand der tatsächlich bestehenden Bebauung (beispielsweise vom Zweifamilien- zum Einfamilienhaus) im Wege der Fortschreibung vorzunehmen. 2. Fortschreibungszeitpunkt bei der Errichtung eines Gebäudes in Bauabschnitten bzw. bei einem abschnittsweisen Umbau ist derjenige Stichtag, an dem erkennbar wird, daß die eingeleitete Baumaßnahme nicht nur vorübergehend unterbrochen bzw. aus technischen Gründen nicht zügig planmäßig weiterbetrieben wird.«

Normenkette:

BewG §§ 72, 74 ;

Gründe:

I. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... in X, das sie im Jahre 1979 erwarben. Für das Grundstück war die Grundstücksart Zweifamilienhaus und der Einheitswert auf 18.000 DM festgestellt. Zum 1. Januar 1980 wurde ihnen das Grundstück zugerechnet.