BFH - Urteil vom 28.11.1990
VI R 144/87
Normen:
EStG (1982) § 3b;
Fundstellen:
BB 1991, 538
BB 1991, 821
BFHE 163, 79
BStBl II 1991, 296
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 28.11.1990 (VI R 144/87) - DRsp Nr. 1996/10851

BFH, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen VI R 144/87

DRsp Nr. 1996/10851

»Es liegen keine neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. des § 3b EStG 1982 vor, wenn sie aus einem einheitlich vereinbarten und gezahlten Gehalt nachträglich herausgerechnet werden.«

Normenkette:

EStG (1982) § 3b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Ingenieur seit dem Jahr 1975 bei einer Fabrik als Leiter der Produktion angestellt. Er ist nicht gewerkschaftlich organisiert.

Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 31. Juli 1975 enthält folgende Vergütungsregelungen:

"5. Vergütung: Gehalt 4.000 DM pro Monat, 13.Monatsgehalt, Urlaubsgeld 6. Gehaltserhöhung: Sofern die Gehaltserhöhung nicht aufgrund anderer Gesichtspunkte oder Vereinbarungen geändert wird, soll sich das obige Gehalt jährlich um den DM-Betrag erhöhen, den ein Tarifangestellter in der höchsten Tarifstufe (z.B. K 6) mehr erhält."

Bestimmungen über zu leistende Arbeitszeit, Vergütungen von Mehr- bzw. Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen enthielt der Arbeitsvertrag nicht.