I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Ingenieur seit dem Jahr 1975 bei einer Fabrik als Leiter der Produktion angestellt. Er ist nicht gewerkschaftlich organisiert.
Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 31. Juli 1975 enthält folgende Vergütungsregelungen:
"5. Vergütung: Gehalt 4.000 DM pro Monat, 13.Monatsgehalt, Urlaubsgeld 6. Gehaltserhöhung: Sofern die Gehaltserhöhung nicht aufgrund anderer Gesichtspunkte oder Vereinbarungen geändert wird, soll sich das obige Gehalt jährlich um den DM-Betrag erhöhen, den ein Tarifangestellter in der höchsten Tarifstufe (z.B. K 6) mehr erhält."
Bestimmungen über zu leistende Arbeitszeit, Vergütungen von Mehr- bzw. Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen enthielt der Arbeitsvertrag nicht.
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