BFH - Urteil vom 28.11.1990 (VI R 56/90) - DRsp Nr. 1996/10852
BFH, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen VI R 56/90
DRsp Nr. 1996/10852
»Wurde in einem Arbeitsvertrag ein Zuschlag für monatlich 80 Stunden Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit von 4,38 DM je Stunde = 350 DM vereinbart, so braucht der Arbeitnehmer den Nachweis dafür, daß er monatlich die 80 Stunden zu diesen Zeiten tatsächlich gearbeitet hat, nicht zwingend durch Abrechnung mit dem Arbeitgeber zum Jahresschluß zu erbringen. Er kann sich hierzu auch anderer Beweismittel, wie z. B. des der Aussage von Zeugen, bedienen.«