EStG (1980/1982) §§ 3 b, 41 b ; LStR (1984/1987) Abschn. 17 Abs. 4 ; Schreiben des BMF vom 12.3.1981 IV B 6 - S 2343-5/81 (BB 1981, 541, FR 1981, 172);
Fundstellen:
BB 1991, 1170
BB 1991, 538
BFHE 163, 73
BStBl II 1991, 293
Vorinstanzen:
FG Bremen,
BFH - Urteil vom 28.11.1990 (VI R 90/87) - DRsp Nr. 1996/10850
BFH, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen VI R 90/87
DRsp Nr. 1996/10850
»1. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht nach § 3 b Abs. 2EStG steuerfrei, wenn sie mit festen Monatsbeträgen pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden.2. Pauschale Zuschläge können jedoch unter die Steuerbefreiungsnorm des § 3b Abs. 2EStG fallen, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Dies ist nur anzunehmen, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung i.S. des § 41b Abs. 1EStG erfolgt.«
Normenkette:
EStG (1980/1982) §§ 3 b, 41 b ; LStR (1984/1987) Abschn. 17 Abs. 4 ; Schreiben des BMF vom 12.3.1981 IV B 6 - S 2343-5/81 (BB 1981, 541, FR 1981, 172);
Gründe:
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