BFH - Urteil vom 28.11.1990
X R 109/89
Normen:
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, Nr. 2, § 42 ; BerlinFG § 17 Abs. 2, 3; VO zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 539
BFHE 163, 264
BStBl II 1991, 327
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 28.11.1990 (X R 109/89) - DRsp Nr. 1996/10893

BFH, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen X R 109/89

DRsp Nr. 1996/10893

»1. Vergibt eine GbR ihrem Gesellschaftszweck entsprechend verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 2 BerlinFG, können die Besteuerungsgrundlagen, welche die Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift begründen, einheitlich und gesondert festgestellt werden. Ein solches Feststellungsverfahren ist auch dann zulässig, wenn zweifelhaft ist, ob der Gesellschaft die Steuerermäßigung zusteht. 2. Vergibt ein "Treuhänder" Berlin-Darlehen "für Rechnung" eines Dritten, so steht dem Dritten die Steuerermäßigung nach § 17 Abs. 2 BerlinFG jedenfalls dann nicht zu, wenn ihn die Wirkungen - Nutzen und insbesondere Risiken - der Darlehensgewährung wegen einer weitgehenden Beschränkung der eigenen Haftung im Treuhandvertrag wirtschaftlich nicht treffen. 3. Erhält der Gläubiger eines Darlehens i.S. des § 17 Abs. 2 BerlinFG seinerseits ein solches Darlehen, liegt eine den Gesetzeszweck verfehlende unangemessene rechtliche Gestaltung vor, wenn zwischen den Darlehensgeschäften ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang der Art besteht, daß das eine Rechtsgeschäft nicht ohne das andere vorgenommen worden wäre. 4. Es kann auch eine Gestaltung unangemessen sein, bei der die wechsel- und mehrseitige Vergabe der Darlehen durch einen Initiator nach einem Gesamtplan gesteuert wird.«

Normenkette:

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, Nr. 2, § 42 ; BerlinFG § 17 Abs. 2, 3; VO zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;