BFH - Urteil vom 28.11.1991
XI R 40/88
Normen:
BGB §§ 535, 536 ; EVO § 96 Abs. 2 ; FGO § 122 ; GewStG § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 432 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1551
BFHE 168, 343
BStBl II 1992, 741

BFH - Urteil vom 28.11.1991 (XI R 40/88) - DRsp Nr. 1996/11535

BFH, Urteil vom 28.11.1991 - Aktenzeichen XI R 40/88

DRsp Nr. 1996/11535

»1. Die Richtigstellung der Beteiligtenbezeichnung ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich. 2. Überläßt im Rahmen eines Samtfrachtgeschäfts der eine Frachtführer dem anderen gegen besonderes Entgelt die zur Durchführung der Beförderung erforderlichen Beförderungsmittel, so kann es sich hierbei um ein Mietverhältnis handeln. Die Entgelte sind dann nach Maßgabe des § 8 Nr. 7 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.«

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ; EVO § 96 Abs. 2 ; FGO § 122 ; GewStG § 8 Nr. 7, § 12 Abs. 2 Nr. 2 ; HGB § 432 Abs. 2 ;

Gründe:

Gesellschafterinnen der Ende 19 79 aufgelösten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), waren die Rechtsvorgängerin der X-AG, die Y-AG sowie die Z-AG. Die Klägerin wurde gegründet, um den einheitlichen Willen ihrer beiden Gesellschafterinnen gegenüber deren gemeinsamer Tochtergesellschaft, der E-GmbH (E), durchsetzen zu können. Zwischen ihr als Organträger und der E als Organgesellschaft bestand ein steuerlich anerkanntes Organschaftsverhältnis mit einem Gewinn- und Verlustausschließungsvertrag.