Gesellschafterinnen der Ende 19 79 aufgelösten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), waren die Rechtsvorgängerin der X-AG, die Y-AG sowie die Z-AG. Die Klägerin wurde gegründet, um den einheitlichen Willen ihrer beiden Gesellschafterinnen gegenüber deren gemeinsamer Tochtergesellschaft, der E-GmbH (E), durchsetzen zu können. Zwischen ihr als Organträger und der E als Organgesellschaft bestand ein steuerlich anerkanntes Organschaftsverhältnis mit einem Gewinn- und Verlustausschließungsvertrag.
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