BFH - Urteil vom 28.11.1995
VII R 6/94
Normen:
BO § 116a Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2, § 116b Abs. 1, 2; BranntwMonG § 52, § 54, § 57, § 175 Abs. 7, § 178 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1597
BB 1996, 418
BFHE 179, 491
DB 1996, 360
DStR 1996, 341
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 28.11.1995 (VII R 6/94) - DRsp Nr. 1996/19368

BFH, Urteil vom 28.11.1995 - Aktenzeichen VII R 6/94

DRsp Nr. 1996/19368

»1. Die Regelung des § 116b Abs. 1 i.V.m. § 116a Abs. 1 Nr. 9 und § 116b Abs. 2 BO ist jedenfalls insoweit nicht verfassungswidrig, als sie den dauernden Verlust der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, d.h. ohne die Möglichkeit der Wiederzulassung der Brennerei zum Abfindungsbrennen, an die rechtskräftige Verurteilung des Brennereibesitzers wegen einer von ihm in der Brennerei begangenen vollendeten Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten knüpft. 2. Die Ausnahmeform des Abfindungsbrennens läßt sich gegenüber der Regelform des Verschlußbrennens als Konglomerat von steuertechnischen, steuerverfahrensrechtlichen und materiellen monopol- und steuerrechtlichen Vergünstigungen charakterisieren. Daraus folgt aber nicht etwa ein eigenständiges Berufsbild des Abfindungsbrenners. 3. Bei der Einrichtung des Abfindungsbrennens handelt es sich um eine Besitzstandsregelung. Bei Eingriffen in diese Regelung hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen noch größeren Gestaltungsspielraum als bei Berufsausübungsregelungen schlechthin.«

Normenkette:

BO § 116a Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2, § 116b Abs. 1, 2; BranntwMonG § 52, § 54, § 57, § 175 Abs. 7, § 178 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe: