BFH - Urteil vom 29.03.1995 (X R 36/94) - DRsp Nr. 1995/6300
BFH, Urteil vom 29.03.1995 - Aktenzeichen X R 36/94
DRsp Nr. 1995/6300
»Erwirbt der Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung erst nach deren Anschaffung oder Fertigstellung das Eigentum an dem dazu gehörenden Grund und Boden, steht ihm für die (hälftigen) Anschaffungskosten des Grund und Bodens nur dann ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1EStG zu, wenn die Anschaffung oder Herstellung der Wohnung nach § 10e Abs. 1EStG begünstigt ist. Wer im Beitrittsgebiet vor Geltung des § 10eEStG aufgrund eines Nutzungsrechts nach § 287ZGB DDR ein eigenes Einfamilienhaus errichtet hat, kann daher für die Anschaffungskosten des nach dem Beitritt der neuen Bundesländer erworbenen, zum Gebäude gehörenden Grund und Bodens keinen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1EStG in Anspruch nehmen.«