BFH - Urteil vom 29.03.1995
X R 3/92
Normen:
BauGB § 56 Abs. 1 § 58 ff. § 64 Abs. 3 ; EStG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1630
BB 1995, 2096
BFHE 177, 418
DB 1997, 1647
NJW 1995, 3144
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 29.03.1995 (X R 3/92) - DRsp Nr. 1995/5904

BFH, Urteil vom 29.03.1995 - Aktenzeichen X R 3/92

DRsp Nr. 1995/5904

»Wird einem Grundstückseigentümer im Rahmen eines Umlegungsverfahrens ein Grundstück gegen Zuzahlung eines Geldbetrages zugeteilt, liegt ein Anschaffungsgeschäft i.S. von § 23 EStG nur insoweit vor, als die Zuzahlung für eine den Sollanspruch (§ 56 Abs. 1 S. 1 BauGB) nicht unwesentlich übersteigende Mehrzuteilung zu leisten ist.«

Normenkette:

BauGB § 56 Abs. 1 § 58 ff. § 64 Abs. 3 ; EStG § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1986 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie waren Eigentümer von in K belegenen Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 3 654 qm. Im Jahre 1985 brachten sie diese Grundstücke im Wert von 62 118 DM in ein Umlegungsverfahren ein. Sie erhielten dafür ein 3 417 qm großes Grundstück mit einem Wert von 106 361 DM. Für die wertmäßige Mehrzuteilung hatten die Kläger einen Ausgleich in Geld zu zahlen. Die Umlegung trat am 22. Februar 1985 in Kraft. Von dem ihnen zugeteilten Grundstück veräußerten die Kläger im Jahre 1986 Teilflächen von insgesamt 1 672 qm zu einem Kaufpreis von 154 256 DM.

Nach einer Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die wertmäßige Mehrzuteilung sei eine Anschaffung i.S. des § 23 Abs. des Einkommensteuergesetzes (). Er bezifferte den Spekulationsgewinn mit 31 375 DM.