BFH - Urteil vom 29.03.1995
X R 81/92
Normen:
EStDV § 82b; EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1462
BFHE 177, 423
BStBl II 1995, 536
DB 1995, 1495
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 29.03.1995 (X R 81/92) - DRsp Nr. 1995/5526

BFH, Urteil vom 29.03.1995 - Aktenzeichen X R 81/92

DRsp Nr. 1995/5526

»Erhaltungsaufwendungen, die die Voraussetzungen des § 10e Abs. 6 EStG erfüllen, sind im Jahr der Leistung wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar. § 82b EStDV, der eine Verteilung des Abzugs von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre zuläßt, gilt nicht für den Abzug von Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG

Normenkette:

EStDV § 82b; EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im März 1987 ein Einfamilienhaus, das sie vor ihrem Einzug im August 1987 renovieren ließen. In der Einkommensteuererklärung 1987 machten sie einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) in Höhe von 15 000 DM sowie Schuldzinsen und die Renovierungskosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG geltend. Ferner beantragten sie, die Renovierungskosten nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 (EStDV) auf fünf Jahre zu verteilen.