I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im März 1987 ein Einfamilienhaus, das sie vor ihrem Einzug im August 1987 renovieren ließen. In der Einkommensteuererklärung 1987 machten sie einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1987 (EStG) in Höhe von 15 000 DM sowie Schuldzinsen und die Renovierungskosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG geltend. Ferner beantragten sie, die Renovierungskosten nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 (EStDV) auf fünf Jahre zu verteilen.
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