BFH - Urteil vom 29.04.1988
VI R 175/83
Normen:
EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 33a Abs. 1 S. 1; LStR (1981) Abschn. 27 Abs. 1 S. 5 Nr. 3 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 153, 359
BStBl II 1988, 780
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 29.04.1988 (VI R 175/83) - DRsp Nr. 1996/13034

BFH, Urteil vom 29.04.1988 - Aktenzeichen VI R 175/83

DRsp Nr. 1996/13034

»1. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei einer doppelten Haushaltsführung nach Abschn. 27 Abs. 1 S. 5 Nr. 3 lit. b LStR (1981) sind nicht anzusetzen, wenn dies zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Dies ist der Fall, wenn die nach Berücksichtigung dieser Pauschbeträge verbleibenden Nettoeinnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie nicht ausreichen. 2. Zum Maßstab hierfür ist der in § 33a Abs. 1 S. 1 EStG genannte Freibetrag für Unterhaltsleistungen heranzuziehen, der bei Familienangehörigen im Ausland ggf. jeweils um 1/3 oder 2/3 entsprechend der Ländergruppeneinteilung der zur Anwendung dieser Vorschrift ergangenen Schreiben des BMF zu kürzen ist.«

Normenkette:

EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 33a Abs. 1 S. 1; LStR (1981) Abschn. 27 Abs. 1 S. 5 Nr. 3 lit. b;

Gründe: