BFH - Urteil vom 29.09.1989
III R 129/86
Normen:
EStG §§ 33, 33b ;
Fundstellen:
BB 1990, 838
BFHE 158, 380
BStBl II 1990, 418
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 29.09.1989 (III R 129/86) - DRsp Nr. 1996/10679

BFH, Urteil vom 29.09.1989 - Aktenzeichen III R 129/86

DRsp Nr. 1996/10679

»1. Die Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG abziehbar (ständige Rechtsprechung). Sie verlieren ihren Charakter als übliche Aufwendungen der Lebensführung nicht dadurch, daß der Steuerpflichtige während des Heimaufenthalts erkrankt. 2. Werden mit dem von allen Heimbewohnern zu entrichtenden Pauschalentgelt für die Heimunterbringung auch Pflegeleistungen im Krankheitsfall abgegolten, so sind auch die anteiligen Pflegekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.«

Normenkette:

EStG §§ 33, 33b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die Söhne und Rechtsnachfolger der während des Revisionsverfahrens verstorbenen X (Steuerpflichtige).