I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten durch gleichlautende Formularverträge vom 25. August 1975 einem Treuhänder, ihrem Prozeßbevollmächtigten, Vollmacht zum Erwerb eines Grundstücks erteilt und ihn in ihren Treuhandverträgen beauftragt, für sie bei der Vorbereitung und Durchführung der Errichtung eines Wohngebäudes mit Eigentumswohnungen als Treuhänder tätig zu werden. Im Treuhandauftrag war festgelegt, daß die Herstellungskosten als Gesamtkosten einen bestimmten Betrag nicht überschreiten sollten. Der Treuhänder erhielt in den Jahren 1975 und 1976 vereinbarungsgemäß ein Honorar von 2 v.H. der Gesamtkosten.
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