BFH - Urteil vom 29.10.1985
IX R 107/82
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG §§ 21, § 9 Abs. 1 S. 1; StAnpG § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 351
BStBl II 1986, 217

BFH - Urteil vom 29.10.1985 (IX R 107/82) - DRsp Nr. 1996/10282

BFH, Urteil vom 29.10.1985 - Aktenzeichen IX R 107/82

DRsp Nr. 1996/10282

»In der Vereinbarung unangemessen hoher Gebühren bei sog. "Bauherren-Modellen" zur Erlangung von sofort abziehbaren Werbungskosten kann ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts liegen.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG §§ 21, § 9 Abs. 1 S. 1; StAnpG § 6 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatten durch gleichlautende Formularverträge vom 25. August 1975 einem Treuhänder, ihrem Prozeßbevollmächtigten, Vollmacht zum Erwerb eines Grundstücks erteilt und ihn in ihren Treuhandverträgen beauftragt, für sie bei der Vorbereitung und Durchführung der Errichtung eines Wohngebäudes mit Eigentumswohnungen als Treuhänder tätig zu werden. Im Treuhandauftrag war festgelegt, daß die Herstellungskosten als Gesamtkosten einen bestimmten Betrag nicht überschreiten sollten. Der Treuhänder erhielt in den Jahren 1975 und 1976 vereinbarungsgemäß ein Honorar von 2 v.H. der Gesamtkosten.