BFH - Urteil vom 29.10.1985
IX R 56/82
Normen:
EStG § 9, § 12 Nr. 1 S. 2, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 52
BStBl II 1986, 143
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 29.10.1985 (IX R 56/82) - DRsp Nr. 1996/10214

BFH, Urteil vom 29.10.1985 - Aktenzeichen IX R 56/82

DRsp Nr. 1996/10214

»Macht eine Bausparkasse die Gewährung von Bauspardarlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Zweifamilienhauses auch davon abhängig, daß für den Bausparer als Versicherten eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wird, deren Prämien der Steuerpflichtige zu leisten hat, so reicht dies nicht aus, um die nicht unwesentlich der privaten Lebensführung dienenden Versicherungsprämien den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.«

Normenkette:

EStG § 9, § 12 Nr. 1 S. 2, § 21 ;

Gründe: