BFH - Urteil vom 29.10.1987
VIII R 413/83
Normen:
AO (1977) § 351 Abs. 2, § 361 ; FGO §§ 42, 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 319
BStBl II 1988, 240
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 29.10.1987 (VIII R 413/83) - DRsp Nr. 1996/12774

BFH, Urteil vom 29.10.1987 - Aktenzeichen VIII R 413/83

DRsp Nr. 1996/12774

»Nach Ergehen eines positiven oder negativen Gewinnfeststellungsbescheids kann vorläufiger Rechtsschutz gegen die Folgen der im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen nur durch Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids gewährt werden. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen im Gewinnfeststellungsbescheid begründet wird, ist unzulässig (Anschluß an das Urteil des IV. Senats vom 21.03.1985 IV R 277/84, BFH/NV 1986, 709).«

Normenkette:

AO (1977) § 351 Abs. 2, § 361 ; FGO §§ 42, 69 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die inzwischen verstorbene Klägerin und Revisionsklägerin (E) war Rechtsnachfolgerin ihres im Jahre 1976 verstorbenen Ehemannes A. Dieser war im Streitjahr 1970 als Kommanditist an der X-GmbH & Co. KG (KG) beteiligt.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) klagt als Testamentsvollstrecker des A und -nach dem Tod der E im Februar 1983- auch als deren Testamentsvollstrecker.