BFH - Urteil vom 29.10.1987
X R 1/80
Normen:
AO (1977) § 44 Abs. 1, § 155 Abs. 2 (a.F.), Abs. 3 (n.F.); FGO §§ 68, 100 Abs. 1 S. 4, § 138 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 118
BStBl II 1988, 121
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - Senate in Köln -,

BFH - Urteil vom 29.10.1987 (X R 1/80) - DRsp Nr. 1996/12735

BFH, Urteil vom 29.10.1987 - Aktenzeichen X R 1/80

DRsp Nr. 1996/12735

»1. Hat das FA in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den Erlaß eines Änderungsbescheides zugesagt und erklären daraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt, so ist das FA nach Treu und Glauben an die Zusage gebunden. 2. Lehnt das FA den Erlaß des zugesagten Änderungsbescheides ab, kann der Kläger den Rechtsstreit mit dem Antrag fortsetzen, das FA zum Erlaß des Änderungsbescheides zu verpflichten.«

Normenkette:

AO (1977) § 44 Abs. 1, § 155 Abs. 2 (a.F.), Abs. 3 (n.F.); FGO §§ 68, 100 Abs. 1 S. 4, § 138 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie bebauten im Jahre 1971 ihr in gemeinschaftlichem Eigentum stehendes Grundstück. Mit Vertrag vom 10. Dezember 1971 vermieteten die Kläger die Wohnungen, "soweit sie nicht von künftigen Mietern als Büroräume oder Praxisräume angemietet werden", an die Klägerin (Ehefrau) zum Zwecke der Weitervermietung.