I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau, zu deren Familie zwei 1975 und 1981 geborene Kinder gehören, erwarben im Oktober 1982 ein Zweifamilienhaus, dessen Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr am 31. Dezember 1982 auf sie übergehen sollten. Dem Kläger und seiner Familie stand in dem Haus eine Wohnung zur Verfügung, in die er mit seiner Familie nach Renovierung am 1. März 1983 einzog.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1982 machte der Kläger für das Zweifamilienhaus die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend und beantragte die Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG in der Fassung des 2.Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (EStG 1981). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte die Steuerermäßigung. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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