BFH - Urteil vom 29.11.1988
IX R 91/85
Normen:
EStG § 34f;
Fundstellen:
BFHE 154, 334
BStBl II 1989, 322
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 29.11.1988 (IX R 91/85) - DRsp Nr. 1996/13291

BFH, Urteil vom 29.11.1988 - Aktenzeichen IX R 91/85

DRsp Nr. 1996/13291

»Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 34f EStG beginnt mit dem Einzug in eine im wesentlichen bezugsfertige Wohnung. Wird die Wohnung vor dem beabsichtigten Einzug renoviert, so liegt noch keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.«

Normenkette:

EStG § 34f;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau, zu deren Familie zwei 1975 und 1981 geborene Kinder gehören, erwarben im Oktober 1982 ein Zweifamilienhaus, dessen Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr am 31. Dezember 1982 auf sie übergehen sollten. Dem Kläger und seiner Familie stand in dem Haus eine Wohnung zur Verfügung, in die er mit seiner Familie nach Renovierung am 1. März 1983 einzog.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1982 machte der Kläger für das Zweifamilienhaus die erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend und beantragte die Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG in der Fassung des 2.Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (EStG 1981). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte die Steuerermäßigung. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.