BFH - Urteil vom 29.11.1988
VIII R 226/83
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3; StrbEG §§ 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 259
BStBl II 1989, 259
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 29.11.1988 (VIII R 226/83) - DRsp Nr. 1996/13274

BFH, Urteil vom 29.11.1988 - Aktenzeichen VIII R 226/83

DRsp Nr. 1996/13274

»Greift das FA nach Zeichnung des Eingabewertbogens erneut in die Willensbildung des zu versendenden Steuerbescheids ein oder ist es hierzu verpflichtet, so können die bis zum Abschluß dieser Überprüfung der organisatorisch zuständigen Stelle offenbarten Tatsachen oder Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr Grundlage eines späteren Änderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (1977) sein. Findet hingegen eine solche materielle Überprüfung nicht statt und besteht hierfür auch keine Pflicht des zuständigen Amtsträgers, bestimmt sich die Frage, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel nachträglich bekanntgeworden ist, weiterhin nach dem Zeitpunkt, zu dem der Eingabewertbogen des zu ändernden Bescheids abgezeichnet wurde.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3; StrbEG §§ 1, 2 ;

Gründe: