I. Der für die Veranlagung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zuständige Sachbearbeiter zeichnete den Eingabewertbogen für die Veranlagung zur Einkommensteuer 1978 am 11. August 1980 ab. Dieser wurde über den EDV-Sachbearbeiter des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) an die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung weitergeleitet. Am 1. September 1980 ging dem FA ein Schreiben vom 30. August 1980 zu, in dem die Klägerin zusätzliche, bisher nicht angegebene Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.236 DM erklärte. Das FA gab den aufgrund des Eingabewertbogens vom 11. August 1980 erstellten Einkommensteuerbescheid 1978 am 6. Oktober 1980 zur Post; die nachträglich erklärten Einnahmen sind darin nicht erfaßt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|