BFH - Urteil vom 29.11.1989
X R 183/87
Normen:
EStG (1981) § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 412
BFHE 159, 80
BStBl II 1990, 218
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 29.11.1989 (X R 183/87) - DRsp Nr. 1996/13365

BFH, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen X R 183/87

DRsp Nr. 1996/13365

»Der zusätzliche Sonderausgaben-Höchstbetrag gemäß § l0 Abs. 3 Nr. 2 EStG (sog. Vorwegabzug) vermindert sich bei Vorstandsmitgliedern, denen für den Fall der Berufsunfähigkeit eine nicht entziehbare Pensionszusage erteilt wurde, nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Nr. 2 lit. b EStG

Normenkette:

EStG (1981) § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger) war im Streitjahr 1982 Vorstandsmitglied A-AG. Sein jährliches Bruttogehalt betrug 120.000 DM. Im Dienstvertrag hatte ihm der Arbeitgeber eine Altersversorgung zugesagt: Der Kläger sollte eine jährliche Pension von 30.000 DM erhalten, wenn er nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem Dienst der Gesellschaft ausschied. Anspruch auf eine solche Pension hatte er auch dann, wenn er während der Laufzeit des Vertrages berufsunfähig würde. Schied der Kläger nach dem 1. Juli 1984, aber vor Erreichen des 65. Lebensjahres aus der Gesellschaft, so sollte er unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine geringere Pension erhalten.