I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger) war im Streitjahr 1982 Vorstandsmitglied A-AG. Sein jährliches Bruttogehalt betrug 120.000 DM. Im Dienstvertrag hatte ihm der Arbeitgeber eine Altersversorgung zugesagt: Der Kläger sollte eine jährliche Pension von 30.000 DM erhalten, wenn er nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem Dienst der Gesellschaft ausschied. Anspruch auf eine solche Pension hatte er auch dann, wenn er während der Laufzeit des Vertrages berufsunfähig würde. Schied der Kläger nach dem 1. Juli 1984, aber vor Erreichen des 65. Lebensjahres aus der Gesellschaft, so sollte er unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine geringere Pension erhalten.
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