BFH - Urteil vom 29.11.1990
IV R 131/89
Normen:
EStG (1974) § 13a Abs. 6 Nr. 313a Abs. 8 Nr. 3 n.F.), § 5 Abs. 3 Nr. 25 Abs. 4 Nr. 2 n.F.);
Fundstellen:
BB 1992, 1534
BFHE 168, 24
BFHE 168, 25
BStBl II 1992, 715
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 29.11.1990 (IV R 131/89) - DRsp Nr. 1996/11467

BFH, Urteil vom 29.11.1990 - Aktenzeichen IV R 131/89

DRsp Nr. 1996/11467

»1. Ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, kann für eine zur Abgeltung von Wirtschaftserschwernissen erhaltene Entschädigung keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden die abweichende Regelung in Abschn. 131 Abs. 3 S. 4 EStR kann jedoch als Billigkeitsmaßnahme verstanden werden. 2. Geht ein Landwirt von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG über, Ist in der Übergangsbilanz für die früher erhaltene Entschädigung kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der in der Folge gewinnerhöhend aufzulösen wäre. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Erhalt der Entschädigung durch einen gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermittelnden Zuschlag zum Durchschnittssatzgewinn zu ermitteln war. Hatte die Finanzbehörde jedoch eine Billigkeitsmaßnahme gemäß Abschn. 131 Abs. 3 S. 4 EStR getroffen, ist in die Übergangsbilanz ein künftig aufzulösender passiver Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen (Anschluß an BFH-Urteil vom 17.05.1990 IV R 21/89, BFHE 161, 56, BStBI II 1990, 891).«

Normenkette:

EStG (1974) § 13a Abs. 6 Nr. 313a Abs. 8 Nr. 3 n.F.), § 5 Abs. 3 Nr. 25 Abs. 4 Nr. 2 n.F.);

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.