BFH - Urteil vom 29.11.2000
I R 18/00

BFH - Urteil vom 29.11.2000 (I R 18/00) - DRsp Nr. 2001/8983

BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen I R 18/00

DRsp Nr. 2001/8983

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, reichte ihre Körperschaftsteuererklärungen für das Streitjahr 1995 am 9. Juli 1997 und für das Streitjahr 1996 am 18. Dezember 1997 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Aus den Erklärungen ergab sich, dass die Klägerin aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vom 25. Juni 1997 im selben Jahr für 1995 einen Gewinn in Höhe von 1 Mio. DM ausgeschüttet hatte. Für 1996 war eine Gewinnausschüttung in gleicher Höhe am 15. Dezember 1997 beschlossen und am 15. Januar 1998 ausgezahlt worden.