BFH - Urteil vom 29.11.2000
I R 84/99

BFH - Urteil vom 29.11.2000 (I R 84/99) - DRsp Nr. 2001/10920

BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen I R 84/99

DRsp Nr. 2001/10920

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine von zwei Gesellschaftern der im Jahre 1970 nach schweizerischem Recht mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz gegründeten Beigeladenen zu 2., einer mit einer KG deutschen Rechts vergleichbaren Personengesellschaft. Im Streitjahr 1977 war die unbeschränkt steuerpflichtige Klägerin die persönlich haftende Gesellschafterin; Kommanditär war der --zwischenzeitlich verstorbene-- unbeschränkt steuerpflichtige X, dessen Nachlasspflegerin die Beigeladene zu 1. ist. Gegenstand der Beigeladenen zu 2. war das Herstellen, das Verlegen und der Vertrieb von Druckwerken aller Art sowie der Erwerb und der Vertrieb von Verlags- und Autorenrechten.

Neben der Beigeladenen zu 2. bestand in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) die nach hiesigem Recht errichtete D-GmbH & Co. Die Beigeladene zu 2. und die D-GmbH & Co. hatten schon im Jahre 1970 eine Produktions- und Vertriebsvereinbarung abgeschlossen. Danach übernahm die D-GmbH & Co. für die Beigeladene zu 2. die Bücherproduktion und den Büchervertrieb. Ihr wurden die Übersetzungs-, Vervielfältigungs- und Vertreibungsrechte übertragen. Ihr standen auch die Verkaufserlöse zu. Die Beigeladene zu 2. erhielt als Vergütung 115 v.H. des jeweiligen Autorenhonorars.