BFH - Urteil vom 29.11.2000
X R 25/97
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1013

BFH - Urteil vom 29.11.2000 (X R 25/97) - DRsp Nr. 2001/8976

BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen X R 25/97

DRsp Nr. 2001/8976

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine von ihm seit September 1990 getrennt lebende und inzwischen geschiedene Ehefrau sind zu je 50 v.H. Miteigentümer des 1987 angeschafften und bis zur Trennung gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses in A.

Für das Streitjahr 1990 beantragte die Ehefrau im März 1991 beim Finanzamt B getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer und machte 50 v.H. der Steuerbegünstigung gemäß § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Haus geltend, die antragsgemäß in Höhe von 7 479 DM berücksichtigt wurde. Das Finanzamt B informierte den für die Veranlagung des Klägers zuständigen Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) im Juli 1991 über die getrennte Veranlagung und teilte die Besteuerungsmerkmale der Ehefrau zur Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mit.

Mit Schreiben vom 30. September 1991 forderte das FA die Eheleute zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1990 mit Fristsetzung bis zum 4. November 1991 auf.

In einem Vergleich vom 11. November 1991 vor dem Amtsgericht C trafen der Kläger und seine Ehefrau unter anderem folgende Vereinbarung: