BFH - Urteil vom 29.11.2001
IV R 65/00
Normen:
EStG §§ 15 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 399
BB 2002, 556
BFH/NV 2002, 445
BFHE 197, 228
BStBl II 2002, 149
DB 2002, 355
DStR 2002, 302
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 29.11.2001 (IV R 65/00) - DRsp Nr. 2002/2320

BFH, Urteil vom 29.11.2001 - Aktenzeichen IV R 65/00

DRsp Nr. 2002/2320

»Übt ein in Niedersachsen ausgebildeter und nach dortigem Landesrecht anerkannter medizinischer Fußpfleger seine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen aus, das entsprechende Bestimmungen nicht kennt, so ist der Fußpfleger jedenfalls mangels einer Überwachung durch die staatlichen Gesundheitsämter-- gewerblich tätig.«

Normenkette:

EStG §§ 15 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte Anfang der 80er Jahre einen zweijährigen Studiengang an der Bundesberufsfachschule für medizinische Fußpflege des Zentralverbandes der Fußpfleger Deutschland e.V. und schloss die Ausbildung mit einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuss mit dem Titel des medizinischen Fußpflegers ab. Im Jahr 1985 wurde er von der Bezirksregierung X (Niedersachsen) als medizinischer Fußpfleger staatlich anerkannt.

In den Streitjahren (1986 bis 1991) war der Kläger in S (Nordrhein-Westfalen) u.a. als medizinischer Fußpfleger tätig. Ca. 50 % der Fußbehandlungen beruhten auf ärztlichen Verordnungen mit einer entsprechenden Überweisung. Die daraus resultierenden Kosten wurden den Patienten auf deren Antrag hin von den Krankenkassen z.T. erstattet.