BFH - Urteil vom 30.03.1988
I R 140/87
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ; VGFGEntlG Art. 3 § 1; ZPO § 184 Abs. 1, § 195 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 388
BStBl II 1988, 836
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 30.03.1988 (I R 140/87) - DRsp Nr. 1996/13039

BFH, Urteil vom 30.03.1988 - Aktenzeichen I R 140/87

DRsp Nr. 1996/13039

»1. Ersatzzustellung an vorübergehend Beschäftigten bei Abwesenheit des Geschäftsführers einer GmbH. 2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3. Ermächtigung eines Steuerberater-Geschäftsführers zur Einzelvertretung einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH mit organschaftlicher Gesamtvertretung bei Klageerhebung durch die Gesellschaft als Prozeßbevollmächtigte. 4. Zu den Voraussetzungen wirksamer Setzung einer Frist gemäß Art. 3 § 1 VGFGEntlG.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ; VGFGEntlG Art. 3 § 1; ZPO § 184 Abs. 1, § 195 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die ABC Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft (ABC), hat mit Schriftsatz vom 19. März 1987 für die S-GmbH, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), Klage erhoben. Die Klageschrift ist von dem Steuerberater K, der Geschäftsführer der ABC ist, unterzeichnet. Eine Prozeßvollmacht war nicht beigefügt. Auf Veranlassung des Vorsitzenden forderte die Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) die ABC mit Schreiben vom 26. März 1987 auf, die Prozeßvollmacht binnen vier Wochen vorzulegen. Die Aufforderung blieb erfolglos. Mit Verfügung vom 19. Mai 1987 -zugestellt am 21. Mai 1987- forderte der Berichterstatter des FG die ABC erneut zur Vollmachtsvorlage auf. Die Aufforderung hat folgenden Wortlaut: