BFH - Urteil vom 30.03.1990
VI R 188/87
Normen:
EStG § 3 Nr. 26 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1763
BB 1990, 2096
BFHE 160, 486
BStBl II 1990, 854
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 30.03.1990 (VI R 188/87) - DRsp Nr. 1996/13587

BFH, Urteil vom 30.03.1990 - Aktenzeichen VI R 188/87

DRsp Nr. 1996/13587

»Eine Tätigkeit ist nebenberuflich i. S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufes darstellen.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1982 und 1983 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Beamter, die Klägerin Hausfrau. Sie war in den Streitjahren ferner aufgrund zweier Arbeitsverträge an der staatlichen A-Schule und beim B-Verein als Dozentin tätig. Die Klägerin unterrichtete jeweils in den Fächern "darstellende Geometrie" und "technisches Zeichnen".