BFH - Urteil vom 30.04.1985
IX R 49/84
Normen:
EStG (1979) § 7b Abs. 1, 2 ; GrEStEigWoG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 144, 36
BStBl II 1985, 513
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 30.04.1985 (IX R 49/84) - DRsp Nr. 1996/10066

BFH, Urteil vom 30.04.1985 - Aktenzeichen IX R 49/84

DRsp Nr. 1996/10066

»1. Der Erwerber eines Objekts, das er erst nach der Anschaffung zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung i. S. des § 7 b EStG (1979) umbaut, kann nicht die erhöhten Absetzungen nach dieser Vorschrift beanspruchen. 2. Die schon beim Erwerb vorhandene Absicht einer Nutzung als Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Eigentumswohnung genügt für die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG (1979) nicht. Die Rechtsgrundsätze des II. Senats des BFH zur Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem GrEStEigWoG (vgl. Urteil vom 15. Februar 1984 II R 34/82, BFHE 140, 477, BStBl II 1984, 452) sind auf den Anwendungsbereich des § 7 b EStG (1979) nicht übertragbar.«

Normenkette:

EStG (1979) § 7b Abs. 1, 2 ; GrEStEigWoG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) kauften am 14. Oktober 1978 ein gemischtgenutztes Grundstück in der Absicht, das darauf befindliche Gebäude, das im Zeitpunkt des Erwerbs Gaststätten- und Wohnräume enthielt, in ein Zweifamilienhaus umzubauen. Sie begannen mit dem Umbau im Streitjahr 1979 und vollendeten ihn im Jahre 1983.