I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm ihn wegen angemeldeter, aber nicht an das FA abgeführter Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer der GmbH gemäß §§ 103, 109 der Reichsabgabenordnung (AO) als Haftungsschuldner in Anspruch. Der später unter Herabsetzung des Haftungsbetrages geänderte Haftungsbescheid wurde, nachdem der Kläger einen Zustellungsmangel gerügt hatte, aufgehoben und alsdann inhaltsgleich neu erlassen. In der Einspruchsentscheidung beschränkte das FA unter Zurückweisung des Einspruchs im übrigen die Haftung auf die Haftungssumme von 1.289,46 DM für den Haftungszeitraum Oktober bis Dezember 1973.
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