BFH - Urteil vom 30.04.1987
VII R 48/84
Normen:
AO (a.F.) §§ 103 109 Abs. 1 § 118 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 511
BStBl II 1988, 170
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 30.04.1987 (VII R 48/84) - DRsp Nr. 1996/12561

BFH, Urteil vom 30.04.1987 - Aktenzeichen VII R 48/84

DRsp Nr. 1996/12561

»1. Eine nicht begründete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfall rechtsfehlerhaft. 2. Eine Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Verwirklichung des Haftungstatbestands in erschwerter Verschuldensform und eine daran anknüpfende stillschweigend sachgerechte Ermessensausübung des FA, kann in Anwendung des BFH-Urteils in BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508 nur dann angenommen werden; wenn das FA selbst bei seiner Entscheidung über den Haftungstatbestand erkennbar von einem schweren Verschulden des Haftungsschuldners ausgegangen ist.«

Normenkette:

AO (a.F.) §§ 103 109 Abs. 1 § 118 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm ihn wegen angemeldeter, aber nicht an das FA abgeführter Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer der GmbH gemäß §§ 103, 109 der Reichsabgabenordnung (AO) als Haftungsschuldner in Anspruch. Der später unter Herabsetzung des Haftungsbetrages geänderte Haftungsbescheid wurde, nachdem der Kläger einen Zustellungsmangel gerügt hatte, aufgehoben und alsdann inhaltsgleich neu erlassen. In der Einspruchsentscheidung beschränkte das FA unter Zurückweisung des Einspruchs im übrigen die Haftung auf die Haftungssumme von 1.289,46 DM für den Haftungszeitraum Oktober bis Dezember 1973.