I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) durch Haftungsbescheid vom 9. Juli 1971 nach §§ 118, 109 der Reichsabgabenordnung (AO) als Geschäftsführer der X-GmbH für deren Umsatzsteuerschulden 1970 in Höhe von 15.051,10 DM in Anspruch.
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