BFH - Urteil vom 30.05.1990 (I R 179/86) - DRsp Nr. 1996/10733
BFH, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen I R 179/86
DRsp Nr. 1996/10733
»Bei Anwendung des Progressionsvorbehalts sind der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Steuersatzes nicht nur die nach einem DBA steuerfreien Einkünfte hinzuzurechnen, sondern auch die weiteren von der Höhe der Einkünfte abhängigen Besteuerungsgrundlagen zu verändern.«