KStDV (1968) §§ 9, 11; KStDV (1984) §§ 1 bis 3; KStG (1968) § 4 Abs. 1 Nr. 7; KStG (1984) § 5 Abs. 1 Nr. 3; KStR (1985) Abschn. 6 Abs. 10 S. 3;
Fundstellen:
BB 1990, 1968
BB 1990, 2101
BFHE 161, 79
BStBl II 1990, 1000
BStBl II 1990, 79
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,
BFH - Urteil vom 30.05.1990 (I R 64/86) - DRsp Nr. 1996/10732
BFH, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen I R 64/86
DRsp Nr. 1996/10732
»1. Eine Unterstützungskasse ist nicht mehr von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie ihrem Trägerunternehmen ein Darlehen zu einem unangemessen niedrigen Zins gewährt.2. Wurde die Darlehensforderung der Unterstützungskasse zugewendet, beruht sie also nicht auf Leistungen der Kasse an das Trägerunternehmen, dann ist die Unverzinslichkeit oder unangemessen niedrige Verzinsung der Forderung für die Steuerbefreiung unschädlich, solange die Unterstützungskasse aus rechtlichen Gründen gehindert ist, eine angemessene Verzinsung durchzusetzen.3. Ob die Verzinsung einer Darlehensforderung angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.«
Normenkette:
KStDV (1968) §§ 9, 11; KStDV (1984) §§ 1 bis 3; KStG (1968) § 4 Abs. 1 Nr. 7; KStG (1984) § 5 Abs. 1 Nr. 3; KStR (1985) Abschn. 6 Abs. 10 S. 3;
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