BFH - Urteil vom 30.05.1990
I R 97/88
Normen:
AStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a, b, § 18 Abs. 1 S. 1; EStG (1979) § 4 Abs. 1 S. 5, § 5 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1832
BFHE 160, 567
BStBl II 1990, 875
GmbHR 1991, 45
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 30.05.1990 (I R 97/88) - DRsp Nr. 1996/13608

BFH, Urteil vom 30.05.1990 - Aktenzeichen I R 97/88

DRsp Nr. 1996/13608

»1. § 1 Abs. 1 AStG faßt unter "Geschäftsbeziehungen" nicht solche, die das Nahestehen im Sinne des Absatzes 2 begründen. 2. Gewährt eine deutsche Muttergesellschaft ihrer ausländischen Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen, so führt dieses dann zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung und nicht zu einer Geschäftsbeziehung i. S. des § 1 Abs. 1 AStG, wenn nach dem ausländischen Gesellschaftsstatut die Zuführung von Eigenkapital anzunehmen ist. 3. § 1 AStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Geschäftsbeziehungen zum Ausland von einer inländischen Personengesellschaft gehalten werden. 4. Der von § 1 Abs. 1 AStG geforderte Vergleich mit den Vereinbarungen unabhängiger Dritter unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen stellt auf solche ab, die nicht nahestehende Personen getroffen hätten. 5. Die Rechtsfolge des § 1 Abs. 1 AStG erschöpft sich in dem Ansatz fiktiv erhöhter Einkünfte. Die Vorschrift fingiert weder Einnahmen noch Forderungen noch die Verwendung des Berichtigungsbetrages auf eine Beteiligung. 6. Auf den Berichtigungsbetrag nach § 1 Abs. 1 AStG kann keine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.«

Normenkette:

AStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a, b, § 18 Abs. 1 S. 1; EStG (1979) § 4 Abs. 1 S. 5, § 5 Abs. 4 ;

Gründe: