BFH - Urteil vom 30.06.1995
III R 52/93
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1; SGB V § 4, § 275 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1780
BFHE 178, 81
BStBl II 1995, 614
DB 1995, 1792
DStZ 1996, 152
NJW 1996, 808
NVwZ 1996, 517
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 30.06.1995 (III R 52/93) - DRsp Nr. 1995/6284

BFH, Urteil vom 30.06.1995 - Aktenzeichen III R 52/93

DRsp Nr. 1995/6284

»Von dem Erfordernis, die medizinische Notwendigkeit einer Kurreise durch ein vor ihrem Antritt ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Zeugnis nachzuweisen, kann abgesehen werden, wenn feststeht, daß eine gesetzliche Krankenkasse diese Notwendigkeitsprüfung vorgenommen und positiv beschieden hat. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Kasse einen Zuschuß zu den Kosten für die Durchführung der Kur --z.B. zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung-- gewährt hat.«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 S. 1; SGB V § 4, § 275 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führte im Juli des Streitjahres 1991 zusammen mit seiner Ehefrau eine Badekur in Ischia/Italien durch. Dadurch entstanden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6 836,56 DM, die die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machten.

Die Ehefrau des Klägers hat ein chronisches Bandscheibenleiden, dessentwegen sie sich 1990 einer Operation unterziehen mußte. Zur Linderung ihrer Beschwerden und wegen ihres psychischen Zustandes hatten ihr die Ärzte zu einer Kur in Ischia geraten, die sie in Begleitung des Klägers antrat, der bei dieser Gelegenheit ebenfalls seine Bandscheibenbeschwerden behandeln ließ.