Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führte im Juli des Streitjahres 1991 zusammen mit seiner Ehefrau eine Badekur in Ischia/Italien durch. Dadurch entstanden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6 836,56 DM, die die Eheleute in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machten.
Die Ehefrau des Klägers hat ein chronisches Bandscheibenleiden, dessentwegen sie sich 1990 einer Operation unterziehen mußte. Zur Linderung ihrer Beschwerden und wegen ihres psychischen Zustandes hatten ihr die Ärzte zu einer Kur in Ischia geraten, die sie in Begleitung des Klägers antrat, der bei dieser Gelegenheit ebenfalls seine Bandscheibenbeschwerden behandeln ließ.
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