BFH - Urteil vom 30.06.1995
VI R 39/94
Normen:
EStG (1990) § 7 Abs. 1, 4, 5, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7, § 52 Abs. 11;
Fundstellen:
BB 1995, 1630
BB 1995, 1831
BFHE 178, 80
BStBl II 1995, 598
DB 1995, 1642
DStZ 1995, 599
NJW 1995, 2944
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 30.06.1995 (VI R 39/94) - DRsp Nr. 1995/5905

BFH, Urteil vom 30.06.1995 - Aktenzeichen VI R 39/94

DRsp Nr. 1995/5905

»Die AfA richtet sich bei einem selbstgenutzten häuslichen Arbeitszimmer im eigenen Einfamilienhaus nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 oder Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG. Eine (höhere) Absetzung nach § 7 Abs. 5 S. 2 EStG in der von 1989 bis einschließlich 1993 gültigen Fassung ist nicht zulässig.«

Normenkette:

EStG (1990) § 7 Abs. 1, 4, 5, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7, § 52 Abs. 11;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Miteigentümer eines im September 1992 fertiggestellten und selbstgenutzten Einfamilienhauses. Der Kläger machte im Streitjahr 1992 bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte den Abzugsbetrag nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigte er gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nur in Höhe von 5 v.H. der anteiligen Herstellungskosten des Arbeitszimmers und nicht --wie die Kläger begehrten-- von 7 v.H.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.