Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Miteigentümer eines im September 1992 fertiggestellten und selbstgenutzten Einfamilienhauses. Der Kläger machte im Streitjahr 1992 bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte den Abzugsbetrag nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigte er gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nur in Höhe von 5 v.H. der anteiligen Herstellungskosten des Arbeitszimmers und nicht --wie die Kläger begehrten-- von 7 v.H.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.
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