BFH - Urteil vom 30.08.1988
IX R 115/85
Normen:
EStDV § 82a;
Fundstellen:
BFHE 154, 74
BStBl II 1989, 827
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 30.08.1988 (IX R 115/85) - DRsp Nr. 1996/13230

BFH, Urteil vom 30.08.1988 - Aktenzeichen IX R 115/85

DRsp Nr. 1996/13230

»Eine Maßnahme i. S. von § 82 a EStDV kann auch dann ausschließlich dem Zwecke des Wärmeschutzes dienen, wenn hierdurch zugleich notwendige Reparaturen ausgeführt werden.«

Normenkette:

EStDV § 82a;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) -zusammen veranlagte Ehegatten- sind Eigentümer einer 1972 fertiggestellten und von ihnen selbst genutzten Eigentumswohnung. Die Fenster und Fensterelemente waren aus Holz in Verbund-Konstruktion gefertigt. Im Jahre 1978 ließen sie für 81.991,84 DM Aluminium-Isolierglas-Fenster einbauen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1979 begehrten die Kläger, nach § 82a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (EStDV 1979) 8.199 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte dies ab.