I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) -zusammen veranlagte Ehegatten- sind Eigentümer einer 1972 fertiggestellten und von ihnen selbst genutzten Eigentumswohnung. Die Fenster und Fensterelemente waren aus Holz in Verbund-Konstruktion gefertigt. Im Jahre 1978 ließen sie für 81.991,84 DM Aluminium-Isolierglas-Fenster einbauen. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1979 begehrten die Kläger, nach § 82a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (EStDV 1979) 8.199 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte dies ab.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|