BFH - Urteil vom 30.08.1988
IX R 134/85
Normen:
EStDV (1979) § 82a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV ;
Fundstellen:
BFHE 154, 519
BStBl II 1989, 828
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 30.08.1988 (IX R 134/85) - DRsp Nr. 1996/13198

BFH, Urteil vom 30.08.1988 - Aktenzeichen IX R 134/85

DRsp Nr. 1996/13198

»Die Ersetzung von Doppelfenstern mit normalem Glas durch Isolierglasfenster ist eine Maßnahme des Wärme- oder Lärmschutzes i. S. von § 82 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 EStDV 1979, wenn sie zeitlich nach Inkrafttreten der Begünstigungsvorschrift vorgenommen worden ist und den zuvor bestehenden Zustand in bezug auf den Wärme- oder Lärmschutz erheblich verbessert.«

Normenkette:

EStDV (1979) § 82a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. Anlage 7 Nr. 7 zu § 82a EStDV ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses, das im Jahr 1914 errichtet und von ihnen im Jahr 1958 erworben und umgebaut wurde. Das Gebäude wird zu 1/3 für Praxis- und zu 2/3 für Wohnzwecke genutzt. Im Jahr 1969 ließen die Kläger Doppelfenster mit normalem Glas einbauen und nahmen dafür die Begünstigung gemäß § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1969 in Anspruch. Im Jahr 1980 wurden diese Fenster durch Isolierglasfenster ersetzt. Die Aufwendungen hierfür beliefen sich auf 20.781,84 DM. Die Kläger begehrten, hiervon gemäß § 82a EStDV 1979 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 1980 1.385 DM als Werbungskosten abzusetzen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ die beantragten erhöhten Absetzungen nicht zu.