BFH - Urteil vom 30.08.1995 (I R 10/95) - DRsp Nr. 1996/66
BFH, Urteil vom 30.08.1995 - Aktenzeichen I R 10/95
DRsp Nr. 1996/66
»1. Nach § 2 Nr. 1 SolZG 1991 sind abgabepflichtig natürliche Personen, die nach § 1EStG einkommensteuerpflichtig sind. Dazu zählen auch beschränkt steuerpflichtige Personen i.S. des § 1 Abs. 4EStG.2. Ist eine natürliche Person gleichzeitig sowohl nach § 1 Abs. 4EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig als auch nach § 2AStG erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, so ist sie auch nach § 2 Nr. 1 SolZG 1991 abgabepflichtig. Als Bemessungsgrundlage ist jedoch nur die auf die inländischen Einkünfte i.S. des § 49EStG erhobene Einkommensteuer anzusetzen.3. Ist eine natürliche Person nur nach § 2AStG erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht gleichzeitig nach § 1 Abs. 4EStG (normal) beschränkt einkommensteuerpflichtig, so ist sie nicht abgabepflichtig i.S. des § 2 Nr. 1 SolZG 1991.«