BFH - Urteil vom 30.08.1995 (I R 112/94) - DRsp Nr. 1996/19390
BFH, Urteil vom 30.08.1995 - Aktenzeichen I R 112/94
DRsp Nr. 1996/19390
»1. Aus der Schweiz stammende Zinsen und Lizenzgebühren, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger in seiner schweizerischen Betriebsstätte erzielt, gehören für Zwecke der Anwendung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz nicht zu den Unternehmensgewinnen, wenn nicht die Voraussetzungen der Art. 11 Abs. 3 oder 12 Abs. 3 DBA-Schweiz erfüllt sind.2. Stammen die unter Nr. 1 genannten Zinsen und Lizenzgebühren aus einem Drittstaat, so sind sie unter Art. 21 DBA-Schweiz zu subsumieren, wenn und soweit die ihnen zugrundeliegenden Vermögenswerte nicht i.S. der Art. 11 Abs. 3 und 12 Abs. 3 DBA-Schweiz tatsächlich zu der schweizerischen Betriebsstätte gehören.«