BFH - Urteil vom 30.08.1995
I R 176/94
Normen:
AO (1977) § 237 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStR 1996, 380
DStZ 1996, 254
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 30.08.1995 (I R 176/94) - DRsp Nr. 1996/19391

BFH, Urteil vom 30.08.1995 - Aktenzeichen I R 176/94

DRsp Nr. 1996/19391

»1. Für die Frage, ob § 237 Abs. 1 AO 1977 i.d.F. vor oder nach Inkrafttreten des StBereinG 1986 anzuwenden ist, ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des geltend gemachten Zinsanspruchs abzustellen. 2. Nach § 237 Abs. 1 AO 1977 in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung entstand kein Zinsanspruch, wenn ein förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf oder die Klage gegen einen außersteuerlichen Grundlagenbescheid endgültig keinen Erfolg hatte.«

Normenkette:

AO (1977) § 237 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine inländische AG. Sie ist seit dem 31. Dezember 1985 Gesamtrechtsnachfolgerin der F-KGaA, die wiederum seit dem 31. Dezember 1977 Gesamtrechtsnachfolgerin der F-GmbH war. Die F-GmbH veräußerte zunächst in 1975 Stammaktien der D-AG. Mit Wirkung zum 1. Januar 1976 veräußerte sie weitere Stammaktien der D-AG im Nennwert von... DM für... DM an die B-AG. In 1976 und 1977 erwarb sie jeweils Aktien der us-amerikanischen G-Corp.