I. Streitig ist, ob Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen bereits vor ihrer ausdrücklichen Einbeziehung in den Tatbestand des Feuerschutzsteuergesetzes (
§
"Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entgegennahme des Versicherungsentgelts aus den folgenden Versicherungen, wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden:
1. Feuerversicherungen".
Durch Art. 20 Nr. 1 StÄndG 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl I, 1322, BStBl I, 665, 683) erhielt die Vorschrift mit Wirkung zum 28. Juni 1991 folgende Fassung:
"l. Feuerversicherungen einschließlich Feuer Betriebsunterbrechungsversicherungen".
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